Die aktuelle, am 03.09.2021 in der Jahreshauptversammlung beschlossene und am 20.10.2021 durch das Amtsgericht (Registergericht) Wetzlar in das Vereinsregister eingetragene, Satzung

Diese aktuell gültige Satzung des MGV Dutenhofen kann hier heruntergeladen und eingesehen werden.

Nachfolgend die aktuelle Satzung mit Stand 03.09.2021 im  Wortlaut:

Präambel

Der Männergesangverein Dutenhofen konstituierte sich im Jahre 1933 durch den Zusammenschluss der beiden örtlichen Gesangvereine „Liederkranz“ und „Harmonie“. Nach Kriegsende lösten sich die Mitglieder des ehemaligen Gesangvereins „Harmonie“ wieder aus dem Verband des Männergesangvereins und die verbliebenen Mitglieder beschlossen den Namen „Männergesangverein Dutenhofen“ beizubehalten. Dieser übernahm die Tradition des ehemaligen Gesangvereins „Liederkranz“ mit dem 8.1.1877 als Gründungstag, den Insignien, dem Vermögen an Liedgut und sonstigen Sachwerten dieses Vereins.

Die Erneuerung der Vereinssatzung erfolgte am 13.4.1946 und wurde am 10.3.1947 genehmigt.

Der am 1.6.1947 gegründete Frauenchor wurde durch Beschluss der Mitglieder des Männergesangvereins fester Bestandteil des Vereins.

Der Männergesangverein Dutenhofen ist Mitglied des nach dem zweiten Weltkrieg wieder neu ins Leben gerufenen Solmser Sängerbundes.

Seit 1970 gehört die  Karnevalsveranstaltung zum festen Programmbestand des Männergesangverein Dutenhofen 1877 e.V. Bereits einige Jahre vor 1970 fanden im Gasthaus Gambrinus, dem Vereinslokal, Kappenabende mit Tanzmusik statt.

Die Veranstaltung wurde jedes Jahr gut besucht, so dass der Saal im Gasthaus Gambrinus zu klein wurde. 1990 fand die erste Karnevalssitzung in der Sport- u. Kulturhalle Dutenhofen statt.

Durch die weiterhin aufstrebenden Veranstaltungen und die hiermit einhergehende, vielfältige und umfangreiche Ausgestaltung des Programms, wurde im Jahr 2003 die Abteilung Karneval im MGV gegründet. Hierdurch konnten Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, auch außerhalb des Vorstandes, breiter aufgestellt werden.

Im Jahre 2006 wurde erstmals ein Kinderfasching in der Kultur und Sporthalle durchgeführt, der sich bis heute gut etabliert hat.

Seit 2012 gibt es neben dem sogenannten „Traditionschor“ einen Neuen Chor im Männergesangverein Dutenhofen. Geleitet von dem Versuch neue Sängerinnen und Sänger zu gewinnen, fanden in der Vorgeschichte zum Neuen Chor zwei Chorprojekte statt. Nach dem zweiten Chorprojekt 2012 waren sich alle einig, dass aus dem Projekt ein eigenständiger Chor mit moderner Chorliteratur und mit wachsendem Schwierigkeits-/ Anforderungsgrad etabliert werden sollte. Nach mehreren Jahren bunter Chortätigkeit wurde dann im Dezember 2017 aus dem Neuen Chor der Chor „VocalSound“.

Wohl wissend, dass der Name Männergesangverein Dutenhofen 1877 e.V. weder der Zusammensetzung der Mitgliedschaft noch den heutigen Zielen und Aufgaben des Vereins entspricht, soll aus Gründen der Tradition dieser Name nicht geändert werden. Die konkret gelebte Vereinsarbeit in den einzelnen Formationen geht weit über das, was der Name suggeriert, hinaus.

Wichtige Anmerkung:

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen bzw. anderen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 8.1.1877 gegründete Gesangverein führt den Namen „Männergesangverein Dutenhofen 1877 e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Dutenhofen, einem Stadtteil von Wetzlar, und ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung  ist die Jahreshauptversammlung zuständig.

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben

Ziele des Vereins sind die Pflege des Chorgesangs und die Ausübung karnevalistischen Brauchtums.

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere

  • beim Chorgesang, durch das Singen unter der Leitung von qualifizierten Chorleitern in verschiedenen Chorformationen. Dabei steht der mehrstimmige Gesang mit einer Mischung aus anspruchsvollen und einfachen Liedern verschiedener Stilrichtungen und in unterschiedlichen Sprachen im Vordergrund.
  • Alle Chorformationen verfolgen das Ziel, die Ergebnisse ihrer Chorarbeit in öffentlichen Konzerten, bei Chortreffen, Wettbewerben und vereinsinternen Veranstaltungen zu präsentieren.
  • bei der Pflege des karnevalistischen Brauchtums, durch die Einrichtung und Erhaltung von Tanzgruppen verschiedener Altersgruppen, welche unter der Leitung von qualifizierten ehrenamtlichen Übungsleitern stehen. Andere karnevalistische Aktivitäten, wie z.B. Büttenvorträge, kleine Theaterstücke, Gesangseinlagen, etc. werden positiv aufgenommen und weiter ausgebaut.

In der Öffentlichkeit werden diese karnevalistischen Aktivitäten in regelmäßig stattfindenden Faschingsveranstaltungen und in einem speziellen Kinderfasching präsentiert.

Seines Auftrages als Kulturträger bewusst, unterstützt der Verein gemeinnützige und kulturelle Veranstaltungen durch Teilnahme mit entsprechenden Vorträgen. Er soll auch Mitglied einer gemeinnützigen Organisation sein.

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt durch die Förderung der Kunst, der Kultur und des Brauchtums ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Jede Person kann vom 14. Lebensjahr als  Mitglied aufgenommen werden.

Kinder unter 14 Jahren können als aktive Mitglieder, allerdings ohne Stimmrecht, aufgenommen werden

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie kann zum Halbjahresende erfolgen und muss 4 Wochen vorher angezeigt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Sie ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet eine Mitgliederversammlung, zu der das Mitglied einzuladen und anzuhören ist.

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben den laufenden Halbjahresbeitrag voll zu zahlen und alles vom Verein Entliehene zurück zu geben oder zu erstatten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an allen Angeboten des Vereins teilzuhaben und sich in die Vereinsarbeit einzubringen. Dagegen steht die Verpflichtung seinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

Die Jahreshauptversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

Sofern sich jemand besondere Verdienste um den Verein erwirbt oder auf Grund langjähriger Mitgliedschaft können besondere Ehrungen, die durch eine besondere Ordnung geregelt werden, erfolgen. Diese Ordnung ist durch die Jahreshauptversammlung zu beschließen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    a) die Jahreshauptversammlung,

    b) Mitgliederversammlungen,

    c) der Vorstand.

§ 7 Versammlungen

Zu allen Versammlungen werden die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung in den Wetzlarer Stadtteilnachrichten, per Email oder einfachem Brief eingeladen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Zu den Versammlungen lädt einer der Vorstandsmitglieder ein.

Alle Versammlungen gemäß § 7 dieser Satzung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einladungen ordnungsgemäß erfolgt sind.

Anträge für alle Versammlungen sind mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand  zu unterbreiten.

Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung können nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Dahingehende Anträge sind ebenfalls 8 Tage vorher dem Vorstand vorzulegen. Zur Annahme eines Antrages auf Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Änderungen der Geschäftsordnung genügt eine einfache Stimmenmehrheit.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

a) Jahreshauptversammlung

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Sie wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet und tagt einmal im Jahr.

Die Jahreshauptversammlung ist grundsätzlich in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres einzuberufen. Sie ist zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts, die Ergänzungswahlen zum Vorstand und den stimmberechtigten Beisitzern, Erteilung der Entlastung, Festsetzung des Jahresbeitrages, Bestimmung von zwei Rechnungsprüfern, Satzungsänderungen sowie eigens für sie vorgebrachte Anträge, den Erlass und Änderungen einer Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich einer Ordnung für Ehrungen.

Eine Jahreshauptversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

b) Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen können mehrmals im Jahr, je nach Bedarf, stattfinden.

Sie dienen der Unterrichtung der Mitglieder und der Vorbereitung von Beschlüssen durch die Jahreshauptversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB aus drei gleichberechtigten ehrenamtlichen Mitgliedern.

Jedes der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand kann durch Beisitzer ergänzt werden.

Der Vorstand und die Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand des Vereins.

Die Amtszeit der Mitglieder des erweiterten Vorstands beträgt 3 Jahre und sind von der Jahreshauptversammlung so zu wählen, dass jährlich maximal 1/3 der Mitglieder ausscheiden und durch Neuwahl zu ersetzen sind. Eine Wiederwahl ist möglich

Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist.

Die Wahl von Mitgliedern des erweiterten Vorstands im Block ist zulässig.

Der erweiterte Vorstand soll mindestens 4x im Jahr tagen.

Zur Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstands ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und die Hälfte der Beisitzer erforderlich.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied bzw. als Beisitzer.

§ 9 Datenschutz im Verein

Der Verein schützt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten stets unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und dem BDSG.

Der Verein verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben.

Folgende personenbezogene Mitgliederdaten verarbeitet der Verein: Vor- und Zuname, Adresse, Geschlecht, Telefonnummern (Festnetz, Fax und Mobil), E-Mailadresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Hochzeitsdatum, Mitgliedsnummer, Abteilungszugehörigkeit, Aktiv-/Passiv-Status, Funktion, Ehrungen, Beitragsart, Bankverbindung bei Teilnahme am Beitrags-Lastschriftverfahren und Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen.

Als Mitglied im Solmser Sängerbund und im Bund Deutscher Karneval ist der Verein verpflichtet, bestimmte Daten an die Verbände zu melden.

Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in einem Infoblatt auf der Homepage oder über den Vorstand zur Verfügung.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es notwendig, dass mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter 3 sinkt. Es treten die Voraussetzungen der §§ 73 und 74 BGB ein.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Wetzlar-Weilburg e.V, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 
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